Hat sich der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bisher rechtmäßig verhalten, muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr), um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Der Kl muss in diesem Fall Umstände behaupten und beweisen, die die Annahme einer solchen Gefahr begründen. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten in naher Zukunft bevorsteht.