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Private Pensionsvorsorge auch bei Rechtsanwaltsanwärter keine Werbungskosten

Steuerrecht JudikaturRdW 2008/129RdW 2008, 184 Heft 2 v. 25.2.2008

EStG §§ 16, 18

Prämien für zwei Lebensversicherungen können auch bei einem Rechtsanwaltsanwärter nicht als Werbungskosten anerkannt werden, selbst wenn als Rechtsanwaltsanwärter keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und er die Pensionsvorsorge deshalb privat betreiben muss. Die Versicherungsprämien sind vielmehr als Sonderausgaben zu beurteilen.

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