EStG §§ 16, 18
Prämien für zwei Lebensversicherungen können auch bei einem Rechtsanwaltsanwärter nicht als Werbungskosten anerkannt werden, selbst wenn als Rechtsanwaltsanwärter keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und er die Pensionsvorsorge deshalb privat betreiben muss. Die Versicherungsprämien sind vielmehr als Sonderausgaben zu beurteilen.