EStG § 7 Abs 1
Eine um 1720 gebaute Violine und ein um 1902 erzeugter Violinbogen eines Berufsmusikers stellen keine Wirtschaftsgüter dar, deren Wert durch Benutzung allmählich aufgezehrt wird. Die Abnutzung dieser Musikinstrumente ist so gering, dass diese verbunden mit der Bereitschaft zur werterhaltenden Pflege steuerlich zu vernachlässigen ist.