EO § 381
HGB §§ 161 ff
Begehrt der Kommanditist einer bloß aus ihm und dem Komplementär bestehenden Kommanditgesellschaft (ua) festzustellen, dass er trotz des - laut Gesellschaftsvertrag möglichen - „Hinauskündigens“ weiterhin Gesellschafter sei, und diesbezüglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, hat er zu behaupten und zu bescheinigen, welche „unumkehrbaren Maßnahmen“ des Komplementärs zu einem unwiederbringlichen Schaden für ihn führen würden, den er bei Aufrechterhaltung seiner Kommanditistenstellung verhindern könnte. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder - etwa infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers - nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Handelt es sich hingegen um bloße, auch abschätzbare Vermögensschäden - wie das Sinken des Umsatzes -, so liegt kein unwiederbringlicher Schaden vor, sofern der Gegner der gefährdeten Partei nicht zahlungsunfähig ist.