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Überschneidung von Verjährungshemmungen

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2008/97RdW 2008, 141 Heft 2 v. 25.2.2008

ABGB § 1494

AHG § 6 Abs 1

Wenn sich zwei Verjährungshemmungen so überschneiden, dass ein Zeitraum zur Gänze innerhalb des anderen liegt, geht die kürzere Hemmung in der längeren auf; der längere Hemmungszeitraum (hier: Ablaufhemmung gem § 1494 ABGB bis zwei Jahre nach Bestellung eines Sachwalters für den geschäftsunfähigen Geschädigten) wird daher durch eine währenddessen eingetretene kürzere Hemmung (hier: Fortlaufshemmung gem § 6 Abs 1 AHG durch ein Aufforderungsschreiben) nicht verlängert.

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