Art 7 Abs 2 erster Gedankenstrich RL 86/653/EWG ist so auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist (hier: Alleinvertretung gegenüber Importeuren, Großhändlern und Einzelhändlern in einem bestimmten französischen Übersee-Department), keinen Anspruch auf Provision für ein Geschäft hat, das ein Kunde, der diesem Bezirk angehört, mit einem Dritten abgeschlossen hat, ohne dass der Unternehmer unmittelbar oder mittelbar an diesem Geschäft beteiligt war (hier: Einkäufe bei im französischen Mutterland niedergelassenen Einkaufszentralen oder Zwischenhändlern). EuGH 17. 1. 2008, C-19/07 , Chevassus-Marche.