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Abgabenverkürzung durch Weigerung der Empfängernennung bei einer Kapitalgesellschaft

SteuerrechtRdW 2008/69RdW 2008, 116 Heft 1b v. 23.1.2008

Weigert sich eine Kapitalgesellschaft, den Empfänger einer Zahlung zu nennen, dann bezahlt sie dafür 25 % KSt; der Empfänger, der den Betrag verkürzt, erspart sich jedoch bis zu 50 % ESt. − § 162 BAO allein erfüllt daher seine Aufgabe nicht mehr.

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