Weigert sich eine Kapitalgesellschaft, den Empfänger einer Zahlung zu nennen, dann bezahlt sie dafür 25 % KSt; der Empfänger, der den Betrag verkürzt, erspart sich jedoch bis zu 50 % ESt. − § 162 BAO allein erfüllt daher seine Aufgabe nicht mehr.
Weigert sich eine Kapitalgesellschaft, den Empfänger einer Zahlung zu nennen, dann bezahlt sie dafür 25 % KSt; der Empfänger, der den Betrag verkürzt, erspart sich jedoch bis zu 50 % ESt. − § 162 BAO allein erfüllt daher seine Aufgabe nicht mehr.