Die Finanzstrafbehörde darf nur unter besonderen Voraussetzungen Daten über die Identität von Kreditkarteninhabern erlangen.
Der Anlassfall vor dem VwGH betraf einen Bordellbetrieb. Gegen den Inhaber des Betriebes hatte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er Einnahmen nicht vollständig erklärt hatte.