AVRAG § 3 Abs 1
1. Der sich aus § 3 AVRAG ergebende Kündigungsschutz bei Betriebsübergang ist zeitlich nicht befristet; Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zum Betriebsübergang bildet nämlich keine selbstständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes, sondern hat bloß Indiz-Charakter.