ARG §§ 3, 6
1. Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 zweiter Satz ARG ist davon auszugehen, dass bei einer Beschäftigung des AN während seiner wöchentlichen Ruhezeit Ersatzruhe im Ausmaß jener Stunden gebührt, die der AN innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche gearbeitet hat.