AußStrG nF: §§ 21, 62
ZPO § 146 Abs 1, § 528 Abs 2 Z 2
Grobe Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Dass es sich bei der Versäumung einer Frist durch eine anwaltlich vertretene Partei unabhängig davon um grobe Fahrlässigkeit handelt, ob der Rechtsanwalt die Frist falsch berechnete oder ob ihm der Fehler bei der Ablesung bzw Übertragung ins Vormerkbuch unterlief, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).