PSG § 27 Abs 2 Z 1, § 33 Abs 3
Die Änderung der Stiftungsurkunde ist ausschließlich vom Stiftungsvorstand anzumelden; eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.
Bei Verletzung der Anmeldepflicht kommt jedenfalls eine Abberufung des Stiftungsvorstandes gem § 27 Abs 2 Z 1 in Betracht. Ob dem Stifter bei Verletzung einer Anmeldepflicht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Stiftungsvorstand zusteht oder nicht, oder ob dafür auf das ausnahmsweise Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Stifter und Vorstand abzustellen ist, kann dahingestellt bleiben.