ABGB §§ 6, 9
GmbHG §§ 4, 20, 35 Abs 1 Z 7
Die Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG über die zwingende Beschlussfassung der Gesellschafter (mit Dreiviertelmehrheit) über den Erwerb von Anlagen oder unbeweglichen Gegenständen für eine Vergütung von mehr als einem Fünftel des Stammkapitals verfolgt einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausreichenden Schutzzweck. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG dient auch dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen und erfasst auch Geschäfte mit Dritten. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG gilt in den ersten beiden Jahren nach Gründung zwingend und gilt auch danach weiter, wenn er im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird.