Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Gläubigern der Gesellschaft, denen außerdem ein Anspruch gegen Organmitglieder zusteht, diesen Anspruch im Gesellschaftskonkurs geltend machen können. Der BGH hat die Frage unlängst bejaht, allerdings auf der Grundlage einer Vorschrift, die es in Österreich nicht gibt.