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Die Antwortpflicht für Geschäftsbesorgungsunternehmer nach § 1003 ABGB

SonderheftAss.-Prof. Dr. Daniel RubinRdW 2008/7RdW 2008, 35 Heft 1a v. 16.1.2008

Die überwiegende Zahl der Geschäftsbesorgungsunternehmer, wie etwa Anwälte, Banken, Hausverwalter etc, trifft gem § 1003 ABGB die Pflicht, auf Offerten zu antworten. Für kaufmännische Geschäftsbesorger (zB Spediteure und Kommissonäre) wurde diese Bestimmung nach hA bisher durch § 362 HGB verdrängt. Dieser normierte, dass in bestimmten Konstellationen das Schweigen auf eine Offerte als deren Annahme gelte. Der nunmehrige Entfall des § 362 HGB durch das am 1. 1. 2007 in Kraft getretene HaRÄG erhöht daher zwangsläufig die Bedeutung von § 1003 ABGB. Das wird im folgenden Beitrag zum Anlass und auch zum Vorwand1)1)Herrn Univ.-Prof. Dr. Gert Iro, dessen gelassen-scharfsinnige Kritik mirso manchen Zusammenhang gerade im Auftragsrecht erschlossen hat,in Dankbarkeit für seine stete Gesprächsbereitschaft herzlich gewidmet. genommen, das Regelungsregime des § 1003 ABGB näher zu beleuchten.

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