Die überwiegende Zahl der Geschäftsbesorgungsunternehmer, wie etwa Anwälte, Banken, Hausverwalter etc, trifft gem § 1003 ABGB die Pflicht, auf Offerten zu antworten. Für kaufmännische Geschäftsbesorger (zB Spediteure und Kommissonäre) wurde diese Bestimmung nach hA bisher durch § 362 HGB verdrängt. Dieser normierte, dass in bestimmten Konstellationen das Schweigen auf eine Offerte als deren Annahme gelte. Der nunmehrige Entfall des § 362 HGB durch das am 1. 1. 2007 in Kraft getretene HaRÄG erhöht daher zwangsläufig die Bedeutung von § 1003 ABGB. Das wird im folgenden Beitrag zum Anlass und auch zum Vorwand1) genommen, das Regelungsregime des § 1003 ABGB näher zu beleuchten.