Nach herrschender Auffassung spielt die Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum bei der Anwendung des § 870 ABGB keine Rolle. Daher könne der listig Irregeführte auch wegen eines unwesentlichen Irrtums die Aufhebung des Vertrages verlangen. G. Iro hat schon vor Jahrzehnten aufgezeigt, dass diese Auffassung nicht sachgerecht ist und sich nicht harmonisch in das System des Rechts der Willensmängel einfügt. Im Folgenden wird auf diese berechtigte Kritik aufmerksam gemacht und versucht, sie noch zusätzlich zu untermauern.