Seit der Einführung der Mehrwertsteuer durch das Umsatzsteuergesetz 1972 ist neben der Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer auch die Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer strafbar. Die Frage nach der Strafbarkeit beim Zusammentreffen dieser beiden Delikte nach § 33 Abs 1 FinStrG einerseits und nach dem - die qualifizierte Vorsatzform der Wissentlichkeit voraussetzenden - § 33 Abs 2 lit a FinStrG andererseits wurde durch die übereinstimmende Rsp von OGH und VwGH längst gelöst. Dieses Konkurrenzproblem wird jedoch im Schrifttum und in der Finanzverwaltung weiterhin problematisiert.