ASVG §§ 103, 292
AbkSozSi-Jugoslawien: Art 32
Hat der österreichische Pensionsversicherungsträger einem Versicherten eine Pensionsleistung zuzüglich einer Ausgleichszulage gewährt und wird dem Versicherten nachträglich für denselben Zeitraum von einem jugoslawischen Versicherungsträger ebenfalls eine Rente zuerkannt und an den Versicherten ausbezahlt, ist der österreichische SV-Träger berechtigt, den dadurch bedingten Überbezug an Ausgleichszulage mit künftigen Pensionszahlungen aufzurechnen. Da dieser Überbezug als Vorschuss iSd Sozialversicherungsabkommens gilt, kommt die Aufrechnungsbeschränkung des § 103 Abs 2 ASVG nicht zum Tragen.