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Grundbuchsverfahren: Keine Einwendungen des Masseverwalters gegen Gesuchsbewilligung

Wirtschaftsrecht JudikaturSachenrechtRdW 2008/661RdW 2008, 713 Heft 11 v. 17.11.2008

GBG §§ 94, 122

KO idF vor 1. 7. 2010 § 81a Abs 2

Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.

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