vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einwand der markenrechtlichen Nichtbenutzung gegen einstweilige Verfügung

WirtschaftsrechtRA Dr. Clemens GrünzweigRdW 2008/648RdW 2008, 705 Heft 11 v. 17.11.2008

Der OGH lässt den Einwand der Nichtbenutzung im Provisorialverfahren zu und stärkt damit die Position der beklagten Partei.

1. Leitsätze der Entscheidung

Die klagende Partei hatte mit Antrag nach § 399 EO die Aufhebung einer markenrechtlichen EV mit dem Argument beantragt, dass die Benutzungsschonfrist seit Erlassung der EV abgelaufen sei und nunmehr der Einwand der Nichtbenutzung gegen die Klagsmarke erhoben werden könne.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!