Der OGH lässt den Einwand der Nichtbenutzung im Provisorialverfahren zu und stärkt damit die Position der beklagten Partei.
1. Leitsätze der Entscheidung
Die klagende Partei hatte mit Antrag nach § 399 EO die Aufhebung einer markenrechtlichen EV mit dem Argument beantragt, dass die Benutzungsschonfrist seit Erlassung der EV abgelaufen sei und nunmehr der Einwand der Nichtbenutzung gegen die Klagsmarke erhoben werden könne.