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Sozialwidrige Versetzung in den Ruhestand

Abreitsrecht JudikaturBeendigung DienstverhältnisRdW 2008/620RdW 2008, 668 Heft 10 v. 15.10.2008

ArbVG § 105 Abs 3 Z 2

1. Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren; auch die einseitige Ruhestandsversetzung unterliegt daher grundsätzlich der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG.

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