FBG § 10 Abs 1, § 24
UGB § 107 Abs 1, § 161 Abs 2
Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Nach der eindeutigen und klaren Anordnung des § 107 Abs 1 UGB (iVm § 161 Abs 2 UGB) sind die Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. Eine Mitwirkung bei der Anmeldung kann nicht angenommen werden, wenn ein Kommanditist die "Vorladungen" zu den Gesellschafterversammlungen "zur Kenntnis nimmt" und daraufhin schriftlich erklärt, mit den "einhellig gefassten" Gesellschafterbeschlüssen nicht einverstanden zu sein.