ABGB §§ 914, 1175 ff
ZPO: § 477 Abs 1 Z 4 und Z 5
Ist im Gesellschaftsvertrag einer GesBR vorgesehen, dass die Verständigung der Gesellschafter von der Vollversammlung so zu erfolgen hat, dass zwischen dem Zeitpunkt (nicht dem Tag) der Versammlung (hier: 1. 7. 2008, 20.30 Uhr) und der Verständigung (hier: 24. 6. 2005, um 19.30 oder 20.38 Uhr E-Mail abgesandt) mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegt, und wird dies von allen Gesellschaftern iSv 7 mal 24 Stunden verstanden, ist eine achtminütige Unterschreitung der Einberufungsfrist irrelevant, wenn den redlichen Gesellschaftsgründern nicht unterstellt werden kann, dass sie für den Fall einer bloß achtminütigen Unterschreitung der Einberufungsfrist eine - nur durch den Beweis der fehlenden Relevanz oder Kausalität sanierbare - Ungültigkeit des Gesellschafterbeschlusses angeordnet hätten. Das gilt umso mehr, als die bekl Gesellschafter im konkreten Fall seit dem 25. 5. 2005 den Inhalt der beabsichtigten Vertragsänderung kannten und auch vom Drängen der klagenden Gesellschafter wussten, zur Entscheidung darüber eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Für diese besondere Fallgestaltung erfordert der Zweck der Vertragsbestimmung keinesfalls die grundsätzliche Ungültigkeit des Beschlusses. Vielmehr hätten redliche Gesellschaftsgründer diese Rechtsfolge nur dann angeordnet, wenn die Fristverkürzung aufgrund außergewöhnlicher Umstände einen Einfluss auf die Willensbildung hatte oder zumindest haben konnte. Dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der sich auf die Ungültigkeit des Beschlusses beruft. Eine solche abstrakte Eignung zur Beeinflussung der Willensbildung ist hier nicht zu erkennen.