ABGB § 1346
KSchG § 1
Es fehlt jede gesetzliche Grundlage für die Annahme, die von einem Kaufmann (jetzt: Unternehmer) wirksam übernommene Bürgschaft müsse erlöschen, wenn dieser später zum Konsumenten werde. Der Wertung des § 1 Abs 3 KSchG lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Akt des Vertragsabschlusses für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts maßgeblich sein soll. So ist etwa auf Vorbereitungsgeschäfte eines werdenden Unternehmers gem § 1 Abs 3 KSchG Verbraucherschutzrecht anzuwenden. Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren.