Durch die Schaffung von § 10 UG 2002 wurden Universitäten erstmals zur Gründung von Gesellschaften bzw zur Beteiligung an solchen berechtigt. Diese recht vage gesetzliche Formulierung ist durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, vor allem die des Beihilfenrechts, zu konkretisieren und der zulässige Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Universität zu beleuchten.