RL 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl L 260 vom 30. 9. 2008 S 13. Diese RL gilt grundsätzlich für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, einschließlich der vom Anhang erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. Art 6 RL 2006/87/EG wird gestrichen. Die RL 94/55/EG , 96/49/EG, 96/35/EG und 2000/18/EG sind ab 30. 6. 2009 aufgehoben. Die Entscheidungen 2005/263/EG und 2005/180/EG werden aufgehoben.