EStG § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 1 und Abs 3
Ersätze für Fahrtkosten (Kilometergelder) sind bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, weil § 26 Z 4 EStG nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anwendbar ist.