Beim VwGH war ein Reihengeschäft zu entscheiden, welches zwischen drei Unternehmern stattgefunden und eine Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU betroffen hat. Auch nach Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH und nach der nunmehr ergangenen VwGH-Entscheidung bleiben Fragen offen.