Die Umsatzsteuer wird bei Ausgliederungen von Gemeinde-Aktivitäten oftmals zu einem prohibitiven Kostenfaktor, weil Arbeitslöhne, die bei direkt angestellten Gemeindebediensteten nicht der Umsatzsteuer unterliegen, plötzlich mittelbar im Wege der Leistungsverrechnung zwischen Gemeinde und ausgegliedertem Rechtsträger mit Umsatzsteuer belastet werden. Mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann die Gemeinde diesen Effekt verhindern, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies auf den ersten Blick nicht zu gestatten scheint.