Wurde die begünstigte Besteuerungsmöglichkeit von nicht entnommenen Gewinnen gem § 11a EStG 1988 in Anspruch genommen und kommt es in der Folge zu einem Eigenkapitalabfall, so kann dies zu einer Nachversteuerung führen. Während die Änderungen des § 11a EStG 1988 im Zuge des BBG 20071) hinsichtlich des Steuersatzes einer etwaigen Nachversteuerung bereits in der Literatur diskutiert wurden2), wird dem „landläufig“ angenommenen Nachversteuerungszeitraum von sieben Jahren bislang kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Die Ergebnisse einer näheren Betrachtung sind jedoch bemerkenswert. Der Nachversteuerungszeitraum und damit die Bindung des Eigenkapitals beträgt nämlich im Einzelfall bis zu 15 Jahre und erstreckt sich für Kleinverdiener auf einen unbefristeten Zeitraum bis zur Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.