Erste Rsp zur Meldepflicht bei vergleichbaren, nicht dem § 139 Abs 3 oder 4 ASVG zuzuordnenden Konstellationenim Schnittpunkt der Z 1 und 2 des § 120 Abs 1 ASVG
ASVG § 120 Abs 1, § 139 Abs 1
Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen lässt. Der Versicherte hat nämlich nur den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu melden, und es liegt ein einheitlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor.