KollV-EVU: Abschn VI
Im Anwendungsbereich des KollV-EVÜ darf bei einer 4-Tage-Woche der arbeitsfreie Tag weder auf einen Feiertag noch auf den 24. oder 31. Dezember fallen. Fällt somit der 24. bzw der 31. Dezember auf den arbeitsfreien Tag der 4-Tage-Woche, ist den AN jeweils ein anderer Arbeitstag der Woche neben diesen beiden Tagen arbeitsfrei zu geben.