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Leistungsfreiheit des Versicherers bei Anerkenntnisverbot in den Versicherungsbedingungen?

Wirtschaftsrecht_JudikaturVersicherungsrechtRdW 2007/569RdW 2007, 536 Heft 9 v. 17.9.2007

AHVB: Art 8.1.4.3

VersVG § 154 Abs 2

Nach § 154 Abs 2 VersVG aF (dh idF vor der VersVG-Nov 1994) war es den Versicherern (noch) erlaubt, den Versicherungsnehmern sowohl die Anerkennung als auch die Befriedigung der Ansprüche des geschädigten Dritten zu verbieten. Seit der VersVG-Nov 1994 kann das Befriedigungsverbot überhaupt nicht wirksam vereinbart werden (§ 154 Abs 2 Satz 1); das Anerkenntnisverbot kann hingegen nach wie vor vereinbart werden, ist aber nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Anerkennung nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte und es sich um ein konstitutives Anerkenntnis handelt.

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