ABGB §§ 870, 901
GmbHG §§ 15a, 92 Abs 1
Der Tätigkeitsbereich eines gem § 15a GmbHG gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers kann auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG aber nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam, und kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden.