ABGB: §§ 914 f
Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzten Auslegungsregelungen etwa der §§ 914, 915 ABGB in Widerspruch stünde (hier: an Rechtsanwalt gerichtete „Auftragserteilung“ der Vorstandsmitglieder eines Vereins).