AußStrG § 46 Abs 3
FBG §§ 15, 40
Nach § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung „mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden“ ist. Dass § 46 Abs 3 AußStrG - im Gegensatz zu dem bis 31. 12. 2004 geltenden § 11 Abs 2 AußStrG 1854 - nicht von einem “Dritten“, sondern von „einer anderen Person“ spricht, lässt nicht den Schluss zu, dass unter „andere Person“ nur Privatrechtssubjekte zu verstehen wären. Die Materialien zu § 46 AußStrG BGBl I 2003/111 stellen ausdrücklich klar, dass § 11 Abs 2 AußStrG 1854 (unverändert) übernommen werden sollte; eine Änderung der Rsp erscheint damit nicht angezeigt.