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Vereinbarung eines Aufrechnungsrechts des Rechtsanwalts mit bestrittenen Honoraransprüchen

Wirtschaftsrecht_JudikaturAnwaltsrechtRdW 2007/554RdW 2007, 530 Heft 9 v. 17.9.2007

ABGB § 879 Abs 1, § 1438

RAO § 19

Solange dabei die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, kann ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten wirksam vereinbaren, dass er - abweichend von § 19 RAO - auch bestrittene Honorarforderungen von den für seinen Mandanten eingegangenen Geldbeträgen in Abzug bringen darf. Weder der Verbotszweck des § 19 RAO, noch das Standesrecht erfordern die Nichtigkeit dieser Vereinbarung.

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