ABGB § 879 Abs 1, § 1438
RAO § 19
Solange dabei die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, kann ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten wirksam vereinbaren, dass er - abweichend von § 19 RAO - auch bestrittene Honorarforderungen von den für seinen Mandanten eingegangenen Geldbeträgen in Abzug bringen darf. Weder der Verbotszweck des § 19 RAO, noch das Standesrecht erfordern die Nichtigkeit dieser Vereinbarung.