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Aufhebung des Mietvertrags wegen offener Umsatzsteuerbeträge

Wirtschaftsrecht_JudikaturMiet-_und_WohnrechtRdW 2007/553RdW 2007, 530 Heft 9 v. 17.9.2007

ABGB § 1118

Nur Mietzinsrückstände, nicht jedoch offene Forderungen auf Nebengebühren (wie Verzugszinsen und Kosten) rechtfertigen die Aufhebung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB. Die Umsatzsteuer zählt dabei zum Mietzins.

OGH 22. 2. 2007, 2 Ob 272/06y

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