Erste Rsp zur Frage, ob ein Mehrheitsgesellschafter in den Genuss der Schutzbestimmungen für Interzedenten kommt.
KSchG: § 1 Abs 1 und Abs 2, §§ 25c f
Die Geschäftsführungstätigkeit kommt dem in § 1 Abs 2 KSchG genannten Merkmal des Unternehmerbegriffes (selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit) sehr nahe, handelt doch der Geschäftsführer insoweit „selbstständig“, als seine Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis unbeschränkbar ist (§ 20 Abs 2 GmbHG). Sie spricht auch für die größere Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die mit ein Grund für die vom Gesetzgeber angenommene typische Ungleichgewichtslage zwischen (unerfahrenem) Verbraucher und (erfahrenem) Unternehmer ist, die durch das KSchG ausgeglichen werden soll.