Die Textierung der Umsatzschwellen für anmeldepflichtige Zusammenschlüsse in § 9 Abs 1 KartG 2005 lässt offen, ob jedenfalls insgesamt Umsätze über 300 Mio € erreicht werden müssen, oder ob bereits das Überschreiten der beiden weiteren Schwellen (5 Mio € und 30 Mio €) die Anmeldepflicht auslöst.