Werke iS des § 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Das Fehlen des Ideenschutzes löst oft Erstaunen aus und führt zu Unverständnis.
Werke iS des § 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Das Fehlen des Ideenschutzes löst oft Erstaunen aus und führt zu Unverständnis.