Verwendet ein Reisender den grünen Ausgang, obwohl er aus einem Drittland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, begeht er im Allgemeinen eine zumindest fahrlässige Steuerverkürzung (BFH).