BVergG 2006: §§ 131; 272, 321
AVG § 61 Abs 3, § 71 Abs 1 Z 1
Die Stillhaltefrist ist einer unmittelbaren und analogen Anwendung des § 61 Abs 3 AVG entzogen. Die Fristen des Nachprüfungsverfahrens sind zwingendes und der Parteiendisposition entzogenes Recht.