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Revisionsrekurs gegen den abändernden Beschluss über eine vom Erstgericht bejahte Prozesseinrede

WirtschaftsrechtJudikatur VerfahrensrechtRdW 2007/497RdW 2007, 475 Heft 8 v. 15.8.2007

EuGVVO: Art 5 Nr 1, Art 5 Nr 3

ZPO §§ 519, 528

Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn- und Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) können nicht am Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 5 Nr 1 EuGVVO), sondern nur am Gerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) eingeklagt werden, wenn kein Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertragsverhältnis besteht (hier: gegen Treu und Glauben verstoßender Abbruch der Vertragsverhandlungen).

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