EuGVVO: Art 5 Nr 1, Art 5 Nr 3
ZPO §§ 519, 528
Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn- und Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) können nicht am Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 5 Nr 1 EuGVVO), sondern nur am Gerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) eingeklagt werden, wenn kein Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertragsverhältnis besteht (hier: gegen Treu und Glauben verstoßender Abbruch der Vertragsverhandlungen).