AußStrG § 6 Abs 2, § 62
FBG § 15 Abs 1
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt nicht, wenn das RekursG bei der Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat.
AußStrG § 6 Abs 2, § 62
FBG § 15 Abs 1
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt nicht, wenn das RekursG bei der Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat.