KSchG § 6 Abs 1 Z 8
ABGB § 1440
Ein zwischen Verbrauchern wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot, das in der Folge wegen des Eintritts eines Unternehmers als Vertragspartner gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG (teilweise) unwirksam wurde, lebt wieder auf, wenn später statt des Unternehmers erneut ein Verbraucher in den Vertrag eintritt (hier: Wechsel der Vertragspartner auf Vermieterseite).