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Mehrseitige Treuhandschaft: Erlag des Kaufpreises beim Rechtsanwalt - Zurechnung zum Vermögen des Verkäufers

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2007/482RdW 2007, 468 Heft 8 v. 15.8.2007

ABGB § 1002

Wurde bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt der Kaufpreis erlegt und wurden alle weiteren Schritte zur Ausfolgung des Kaufpreises gesetzt, ist dieser Kaufpreis nicht mehr dem Vermögen des Käufers, sondern dem Verkäufer (hier: Hotelgesellschaft) zuzurechnen.

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