ABGB § 1002
Wurde bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt der Kaufpreis erlegt und wurden alle weiteren Schritte zur Ausfolgung des Kaufpreises gesetzt, ist dieser Kaufpreis nicht mehr dem Vermögen des Käufers, sondern dem Verkäufer (hier: Hotelgesellschaft) zuzurechnen.