Im Riegerbank-Urteil bejahte der OGH eine Dritthaftung des Abschlussprüfers und sprach von der „analogen“ Anwendung der im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft geregelten Höchsthaftung auf Dritthaftungsfälle. In der Literatur ist über die Frage des Haftungsfonds ein Streit entbrannt. Der Autor unterstützt die herrschende Meinung (Karollus, RdW 2006, 386 ff) gegen die Mindermeinung (Doralt, RdW 2006, 687 ff) in der Bejahung eines einheitlichen Haftungsfonds für alle Geschädigten. Neben haftungsrechtlichen Argumenten wird die Versicherungspraxis beleuchtet und auf Rechtssicherheit sowie Vertrauensschutz als Erfordernis eines angemessenen Risiko- und Versicherungsmanagements für Abschlussprüfer plädiert. Weiters wird die Verantwortung des Gesetzgebers eingemahnt, Fragen der Dritthaftung durch Gesetzesentscheid zu regeln.